Dommel Rehaag Fasold & Partner
 
 
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Bei aller Liebe: Unbedingt Ehevertrag!

Wer möchte zum Beginn einer Ehe bereits an ein mögliches Ende denken? Genau genommen ist die Ehe, bei aller Liebe und Festtagsstimmung, ein Vertrag. Und auch der Gesetzgeber hat das Ende einer Ehe durch die Möglichkeit einer Scheidung bereits berücksichtigt. Über die Gesetzgebung hinaus, kann es in vielen Fällen durchaus sinnvoll sein, diesen Vertrag privat weiter auszuformulieren und zu ergänzen.

An einer Ehe festzuhalten, weil die Scheidung gravierende, zum Beispiel finanzielle Einschnitte bedeutet ist wenig sinnvoll.
Es passiert: Manchmal geht die Liebe und eine neue Liebe kommt. Dann können persönliche Verletzungen eine Scheidung erschweren. Wer sich jetzt von Herzen liebt, sollte sich auch versprechen dem Anderen das Leben, beim Scheitern der Ehe, nicht unnötig schwer zu machen. Dazu setzt man in „guten Zeiten“ einen Ehevertrag auf.

Maic Fasold, Anwalt bei Dom- mel Rehaag Fasold & Partner, rät dazu, sich schon vor der Eheschließung über rechtliche Fragen und auch Konsequenzen Gedanken zu machen. Sich dabei allein auf den Gesetzgeber zu verlassen, kann im Trennungsfall für erhebliche Einbußen sorgen.

Das gilt vor allem für Paare, die mit unterschiedlichen Voraussetzungen in die Ehe starten:
Bei großen Unterschieden im Vermögen und im Beruf.
Ist ein Partner an einem Unternehmen beteiligt, oder erwartet während der Ehe eine große Erbschaft, ist eine vertragliche Regelung geboten.

Schnell kann eine Scheidung auch für die Firma eines der Ehepartner das Aus bedeuten. Hier gefährdet der Zugewinnausgleich gleich die Existenz- grundlage.

Es geht nicht darum den finanzielle schlechter gestellten Partner mit einem Ehevertrag auszu- tricksen, aber die Ehe dient eben auch nicht dazu, einen Partner und vielleicht auch dessen neue Beziehung jahrelang zu finanzieren. Wenn man sich trennt, sollte jeder auch wieder auf eigenen Füssen stehen wollen und können.

Basis für den Ehevertrag kann die modifizierte Zugewinngemeinschaft sein.

Diese kann in einigen Punkten ergänzt werden. Bestimmte Vermögensgegenstände und Werte können davon ausgenommen werden: Zum Beispiel die seit Generationen bestehende Familienimmobilie, besondere Kunstgegenstände oder Firmenbesitz.

Der Ehevertrag kann sich auch auf die Länge einer Ehe beziehen.

Dann sind Ausgleichszahlungen von der Dauer der Ehe abhängig und ob Kinder aus der Beziehung kommen.
Durch „Gütertrennung“ kann die Zugewinngemeinschaft auch völlig ausgeschlossen werden. Maic Fasold berät, welche Vertragsbestandteile für ein Braut- paar in Frage kommen.

Sie dürfen sich am Ende des Beratungsgespräches auch gegen einen Ehevertrag entscheiden. Nur - „das habe ich ja gar nicht gewußt“ - können Sie dann nicht mehr sagen.

 
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